Informationen bezüglich Alarmfahrten und Ruhestörung

Es ist verständlich, dass Alarmfahrten mit Blaulicht und Signalhorn in der Nacht auf die Bevölkerung störend wirken können. Das Gesetz (Merkblatt des Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation - UVEK) schreibt aber klar vor:

Fahrweise auf dringlichen Einsatzfahrten:
Der Führer eines vortrittsberechtigten Fahrzeuges muss Blaulicht und Wechselklanghorn frühzeitig einschalten. Die übrigen Strassenbenützer müssen rechtzeitig gewarnt werden und genügend Zeit haben, dem vortrittsberechtigten Fahrzeug Platz zu machen.

Solange nur das Blaulicht eingeschaltet ist, besteht kein besonderes Vortrittsrecht. Muss der Fahrzeugführer dieses beanspruchen, hat er auch nachts Blaulicht und Wechselklanghorn zusammen zu betätigen.

Wir versuchen das Blaulicht und Signalhorn zurückhaltend einzusetzten - das heisst, nur bei dringenden Einsatzfahrten. Die Erfahrung zeigt, dass andere Fahrzeuglenker häufig unberechenbar reagieren. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges wird persönlich zur Rechenschaft gezogen, wenn er ohne Blaulicht und Signalhorn in einen Unfall verwickelt wird.